LAG Hamm - Beschluss vom 05.08.2011
10 TaBV 13/11
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 16/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; unzulässige Nachprüfung des Stimmverhaltens im Anfechtungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 13/11

DRsp Nr. 2011/21444

Unwirksame Betriebsratswahl bei allgemeiner Briefwahlanordnung; unzulässige Nachprüfung des Stimmverhaltens im Anfechtungsverfahren

1. Bei der generellen Briefwahlanordnung nach § 24 Abs. 3 WO BetrVG kommt es für die Auslegung des Begriffs der räumlich weiten Entfernung entscheidend darauf an, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebs liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. 2. Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch die Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.11.2010 – 4 BV 16/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betriebsratswahl vom 13.04.2010 für unwirksam erklärt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 3;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.