LAG Hamm - Beschluss vom 16.11.2007
13 TaBV 109/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 24 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 68/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei genereller Anordnung schriftlicher Stimmabgabe

LAG Hamm, Beschluss vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 109/06

DRsp Nr. 2008/1930

Unwirksame Betriebsratswahl bei genereller Anordnung schriftlicher Stimmabgabe

1. Die generelle Anordnung einer schriftlichen Stimmabgabe unter Missachtung der Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl; durch diese Regelung, die nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Briefwahl schafft, soll die Gefahr von Wahlmanipulationen möglichst gering gehalten oder ganz ausgeschlossen werden.2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei persönlicher Stimmabgabe kein so beträchtlicher Anteil ungültiger Stimmen (68 von 582 Stimmen) zu verzeichnen ist und sich das Verhältnis von Wählern zu Nichtwählern (582 zu 172) anders dargestellt; im Übrigen kommt es bei Zulassung einer schriftlichen Stimmabgabe zu zeitlich versetzten Wahlen, so dass nicht auszuschließen ist, dass Arbeitnehmer anders votieren, wenn sie erst am Wahltag ihre Stimme persönlich abgeben.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 24 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der am 24.05.2006 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin betreibt in derzeit 99 Filialen ein Unternehmen des Einzelhandels mit Produkten des Lebensmittel- und Non-Food-Bereichs. Sie beschäftigt einschließlich der aktuell ca. 60 Mitarbeiter in der B6 Zentralverwaltung insgesamt rund 2500 Arbeitnehmer.