LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2015
21 TaBV 8/14
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; GewO § 106; LBGS § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 107/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung der im Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens eingegliederten Landesbediensteten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 21 TaBV 8/14

DRsp Nr. 2016/2227

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung der im Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens eingegliederten Landesbediensteten

1. Sind Beamte (Beamtinnen und Beamte) in einem Betrieb eines privatrechtlich organsierten Unternehmens tätig, gelten sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.