1. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 - 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 31.01.2015 (6 BV 6/14) abgeändert:
Die am 13. und 14.05.2014 bei der Beteiligten zu 5 am Standort C-Stadt durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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