LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.02.2016
13 TaBV 27/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 2; WahlO BetrVG § 12 Abs. 3; WahlO BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/14

Unwirksame Betriebsratswahl bei Stimmabgabevermerken eines auch als Wahlbewerber antretenden Mitgliedes des Wahlvorstandes

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 13 TaBV 27/15

DRsp Nr. 2016/16191

Unwirksame Betriebsratswahl bei Stimmabgabevermerken eines auch als Wahlbewerber antretenden Mitgliedes des Wahlvorstandes

1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes, das zugleich Wahlbewerber ist, verletzt wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es sich während der laufenden Betriebsratswahl von Wahlhelfern aus der mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerliste die Namen von noch nicht zur Wahl erschienenen Wahlberechtigten geben lässt, diese in der auf seinem Dienst Laptop hinterlegten Liste der Wahlberechtigten kennzeichnet und anschließend nur solche Personen auf die (Nicht)Ausübung ihres Wahlrechts anspricht. 2. Kann aufgrund der Anzahl der erfassten Namen bzw. der nach dem Verstoß noch zur Wahl erschienenen Personen oder aufgrund sonstiger Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis beeinflusst worden ist, kann die Betriebsratswahl wirksam angefochten werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 - 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 31.01.2015 (6 BV 6/14) abgeändert:

Die am 13. und 14.05.2014 bei der Beteiligten zu 5 am Standort C-Stadt durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 2; WahlO BetrVG § 12 Abs. 3; WahlO BetrVG § 19;

Gründe:

I.