LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2011
9 TaBV 65/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; WO BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 80/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen unverzügliche Prüfungspflicht des Wahlvorstands und zurechenbarer Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 65/10

DRsp Nr. 2011/4876

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verstoß gegen unverzügliche Prüfungspflicht des Wahlvorstands und zurechenbarer Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden

1. Der Wahlvorstand hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 WO die Pflicht, eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist regelmäßig eine kurzfristige Prüfung auf erkennbare Mängel angezeigt. 2. Die Kenntnis des Wahlvorstandsvorsitzenden ist dem Wahlvorstand als Gremium entsprechend § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG zuzurechnen.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligen zu 4. und 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.07.2010, Az.: 4 BV 80/10, wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; WO BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Am 22.04.2010 wurde bei der Beteiligten zu 5, der Arbeitgeberin, eine Betriebsratswahl durchgeführt. Die Arbeitgeberin hat zwei Betriebe: Einen in M. mit ca. 40 Mitarbeitern sowie einen weiteren in E./L. mit insgesamt ca. 100 Mitarbeitern. Von diesen sind ca. 50 Mitarbeiter im Lager L. und 4 im Lager B. eingesetzt.