LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2003
11 Sa 106/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 209 Abs. 1 (a.F.) § 612 Abs. 2 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 702/01

Unwirksame Einführung eines neuen Vergütungssystems

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 106/02

DRsp Nr. 2004/7488

Unwirksame Einführung eines neuen Vergütungssystems

1. Maßnahmen des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehren, sind rechtswidrig und unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung); dies gilt sowohl für einseitige Maßnahmen im Rahmen des ausgeübten Direktionsrechts als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen.2. Ist die mit dem Arbeitnehmer getroffene Vergütungsvereinbarung, der eine beabsichtigte neue Vergütungsordnung des Arbeitgebers zugrunde liegt, wegen Missachtung des Mitbestimmungsrechts nicht wirksam zustande gekommen, gilt mangels einer wirksamen Vergütungsabrede nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart; diese ist nach der nicht wirksam abgelösten alten Vergütungsordnung zu bestimmen.3. Solange es an der Beteiligung der Mitarbeitervertretung, die für die Einführung neuer Entlohnungsgrundsätze erforderlich ist, fehlt, kann die bisherige betriebliche Übung auch nicht einzelvertraglich abgelöst werden.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 209 Abs. 1 (a.F.) § 612 Abs. 2 ; ZPO § 253 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.