LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.04.2003
2 TaBV 10/02
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; ZPO § 540 Abs. 2 (n.F.) ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 34/01

Unwirksame Einstellung nach Täuschung des Betriebsrates über Eingruppierung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 2 TaBV 10/02

DRsp Nr. 2005/12526

Unwirksame Einstellung nach Täuschung des Betriebsrates über Eingruppierung

»Die beantragte Zustimmung zu einer Umgruppierung geht ins Leere, wenn der betroffene Arbeitnehmer aufgrund vorangegangener Täuschung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz sowie die in Aussicht genommene Eingruppierung betriebsverfassungsrechtlich schon nicht wirksam eingestellt ist.«

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; ZPO § 540 Abs. 2 (n.F.) ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren unverändert über den beim Arbeitsgericht Chemnitz erfolglos gebliebenen Antrag der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers ... von Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 gemäß der Anlage 1 a zum BAT-O nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 5 gemäß der Anlage 1 a zum BAT-O zu ersetzen.

Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird aufgrund der Regelungen in § 540 Abs. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. (entsprechend) abgesehen und stattdessen auf die vollständige und richtige Beurkundung des Vorbringens beider Beteiligten unter Abschnitt I der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 05.03.2002 Bezug genommen.

Lediglich folgendes ist zu ergänzen: