LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2006
7 Sa 100/05
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 147 Abs. 2 § 307 Abs. 1 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 17 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 452/05

Unwirksame Erstattungsklausel für Ausbildungskosten im Versicherungsgewerbe bei absolutem Kontrahierungszwang - keine Ablehnung eines Übernahmeangebotes bei Inanspruchnahme gesetzlicher Annahmefrist infolge geändertem Angebot

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 100/05

DRsp Nr. 2006/27767

Unwirksame Erstattungsklausel für Ausbildungskosten im Versicherungsgewerbe bei absolutem Kontrahierungszwang - keine Ablehnung eines Übernahmeangebotes bei Inanspruchnahme gesetzlicher Annahmefrist infolge geändertem Angebot

1. Ein Erstattungsklausel für Ausbildungskosten im Versicherungsgewerbe ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Aktualisierung der Erstattungskosten vorbehaltlos an die Ablehnung eines Übernahmeangebotes anknüpft; durch einen derartigen absoluten Kontrahierungszwang werden schutzwürdige Rechtspositionen des Arbeitnehmers gänzlich ausgeschlossen.2. Ist aus der Vertragsklausel nicht erkennbar, ob der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Teilzeit annehmen muss, um die Aktualisierung der Erstattungspflicht abzuwenden, oder ob er berechtigt ist, ein solches Angebot abzulehnen, wird die Rechtsbeurteilung durch den Vertragspartner des Klauselverwenders erschwert; mit dieser Unbestimmtheit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.