LAG Bremen - Urteil vom 01.03.2006
2 Sa 173/05
Normen:
BGB § 308 Nr. 4 ; BAT § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9117/05

Unwirksame Formularklauseln zur Arbeitszeit von Angestellten bei Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers zur Angleichung der Arbeitszeit an beamtenrechtliche Regelungen

LAG Bremen, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 173/05

DRsp Nr. 2006/27777

Unwirksame Formularklauseln zur Arbeitszeit von Angestellten bei Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers zur Angleichung der Arbeitszeit an beamtenrechtliche Regelungen

»1. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass die gekündigten Vorschriften des BAT über die Arbeitszeit der Angestellten nur bis zur abweichenden Festsetzung der Arbeitszeit der Angestellten der Freien Hansestadt Bremen gelten sollen, führt nicht dazu, dass von der Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers ab, die Arbeitszeit der Angestellten solle sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für Beamte richten, diese die vertragsgemäß geschuldete wöchentliche Arbeitszeit ist.2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die festlegt, dass bis zur tariflichen Neuregelung die bisherigen Arbeitszeitregelungen der gekündigten Vorschriften des BAT mit der Maßgabe weitergelten, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der Freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist, ist unwirksam. Die bisherigen tariflichen Vorschriften gelten als arbeitsvertraglich vereinbart. Die Kopplung der arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit an die vergleichbarer Beamter verstößt gegen § 308 Ziffer 4 BGB.