LAG Hamm - Urteil vom 10.08.2006
8 Sa 68/06
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 20
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2166/05

Unwirksame fristlose Kündigung bei Brötchenverzehr einer Altenpflegerin

LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 68/06

DRsp Nr. 2006/27829

Unwirksame fristlose Kündigung bei Brötchenverzehr einer Altenpflegerin

»1. Die im Altenheim ("Seniorenstift") beschäftigte Altenpflegerin verstößt auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens.2. Hält die beim Brötchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten fest, "Ich esse, wann ich will", so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aktuelle Fortsetzung oder Wiederholung der Pflichtverletzung während der Arbeitsschicht ausscheidet, weil die Arbeitnehmerin das angegessene Brötchen in der Erregung in den Abfall geworfen hat.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: