LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2008
8 Sa 273/08
Normen:
BGB § 174 Satz 1; BGB § 174 Satz 2; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1264/07

Unwirksame fristlose Kündigung bei Fristversäumnis aufgrund weiterer Ermittlungen; unwirksame Kündigung durch Marktleiter bei unverzüglicher Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde; unwirksame Benachrichtigung über Vollmachterteilung durch Aushang am Schwarzen Brett

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 273/08

DRsp Nr. 2009/6293

Unwirksame fristlose Kündigung bei Fristversäumnis aufgrund weiterer Ermittlungen; unwirksame Kündigung durch Marktleiter bei unverzüglicher Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde; unwirksame Benachrichtigung über Vollmachterteilung durch Aushang am Schwarzen Brett

1. Eine Arbeitgeberin, die Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und die Betroffene anhören, ohne dass die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt; für Ermittlungen besteht jedoch dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder von der Gekündigten sogar zugestanden worden ist, denn der Beginn der Ausschlussfrist wird nur solange gehemmt, wie die Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt. 2. In einem Unternehmen, das mehrere hundert Einkaufsmärkte und Warenhäuser betreibt, beinhaltet die Stellung eines Marktleiters (Geschäftsleiters) keineswegs regelmäßig die Befugnis, Kündigungen auszusprechen; diese Befugnis hängt vielmehr von der unternehmenseigenen Organisationsstruktur ab, insbesondere im Bereich der Personalleitung.