LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2008
10 Sa 169/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 3 § 15 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 433
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 631/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 304/08

Unwirksame fristlose Kündigung bei privaten Telefongesprächen - Sonderauswertung von Telefondaten ohne Zustimmung des Betriebsrates - Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen ausdrückliche Regelungen einer Betriebsvereinbarung - Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitgeberin - kein Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach außerordentlicher Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 169/07

DRsp Nr. 2008/9600

Unwirksame fristlose Kündigung bei privaten Telefongesprächen - Sonderauswertung von Telefondaten ohne Zustimmung des Betriebsrates - Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen ausdrückliche Regelungen einer Betriebsvereinbarung - Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitgeberin - kein Auflösungsantrag der Arbeitgeberin nach außerordentlicher Kündigung

1. Ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Sonderauswertung von Telefondaten nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich und hat die Arbeitgeberin eine derartige Zustimmung nicht eingeholt, hat sie ihr Wissen über etwaige private Telefongespräche der Arbeitnehmerin unter Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung und damit in rechtswidriger Weise erlangt; das führt zu einem Beweisverwertungsverbot.