LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2006
2 Sa 76/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 5 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1715/05 vom 24.11.2005,

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesenem Pflichtverstoß - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gegenüber behaupteter Krankmeldung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 76/06

DRsp Nr. 2006/28070

Unwirksame fristlose Kündigung bei unbewiesenem Pflichtverstoß - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gegenüber behaupteter Krankmeldung

1. Beruft sich ein Arbeitnehmer bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen mit der Folge, dass eine Vertragsverletzung nicht in Betracht kommt, trifft auch hier den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, es liege ein Pflichtverstoß vor.2. Trägt der Arbeitnehmer solche Gründe ins Einzelne gehend vor und macht er nicht nur pauschal gehaltene Einwendungen, hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht vorliegen.3. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es um die Frage der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 EFZG geht und der Arbeitnehmer dabei konkret vorträgt, wann er die ihn treffenden Verpflichtungen auf welche Weise erfüllt hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; EFZG § 5 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 21.06.2004 bei der Beklagten als Ofenbaumeister beschäftigt.