LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2008
5 Sa 659/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 85/07

Unwirksame fristlose Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung nach Wechsel der Arbeitstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 659/07

DRsp Nr. 2008/14638

Unwirksame fristlose Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung nach Wechsel der Arbeitstätigkeit

1. Arbeitnehmer machen Fehler, insbesondere in der ersten Zeit nach einem vollständigen Wechsel der Arbeitstätigkeit.2. Auch nach der üblichen Einarbeitung kommen Fehler vor, so dass im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein müssen, um auf den nachteiligen Willen des Arbeitnehmers schließen zu können.3. Hinsichtlich der betrieblichen Auswirkungen der Fehlleistungen hat die Arbeitgeberin hinreichend deutlich die zu besorgenden schwerwiegenden Nachteile darzulegen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden ist, ob der Kläger im Obsiegensfalle die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar, März und Mai 2007 verlangen kann.

Der Kläger ist seit dem 14.01.2002 bei der Beklagten als Normeningenieur, zuletzt als Sachbearbeiter im Bereich Dokumentation zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.366,87 EUR beschäftigt.