Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden ist, ob der Kläger im Obsiegensfalle die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Februar, März und Mai 2007 verlangen kann.
Der Kläger ist seit dem 14.01.2002 bei der Beklagten als Normeningenieur, zuletzt als Sachbearbeiter im Bereich Dokumentation zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.366,87 EUR beschäftigt.
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