Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.06.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, zu deren Rechtfertigung die Beklagte sich auf einen Vorfall am 22.01.2008 beruft.
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