LAG Köln - Urteil vom 27.11.2006
14 Sa 396/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 90 Abs. 2 a § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 763/05

Unwirksame fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten - Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Einleitung des Antragsverfahren mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung - Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages keine unterlassene Mitwirkung des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 396/06

DRsp Nr. 2007/9705

Unwirksame fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten - Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Einleitung des Antragsverfahren mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung - Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages keine unterlassene Mitwirkung des Arbeitnehmers

»1. Der Schwerbehindertenkündigungsschutz greift jedenfalls dann ein, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt hat. 2. Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages können dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 90 Abs. 2 a § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darauf beruhende Annahmeverzugslohnansprüche.

Der am 29.11.1944 geborene Kläger war seit dem 18.07.1995 als Kellner bei der Beklagten zu einer Monatsvergütung von 1.521,75 EUR beschäftigt.

Am 13.11.2004 erlitt der Kläger während der Arbeit eine epileptischen Anfall, der notärztlich behandelt werden musste.