LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2008
7 Sa 317/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 184; StGB § 184a; AGG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1077/07

Unwirksame fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Übersendung von E-Mails mit pornografischem Inhalt an Arbeitskollegen; Interessenabwägung bei Rufschädigung der Arbeitgeberin durch Weiterleitung dieser E-Mails an betriebsexterne Personen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 317/08

DRsp Nr. 2009/6301

Unwirksame fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Übersendung von E-Mails mit pornografischem Inhalt an Arbeitskollegen; Interessenabwägung bei Rufschädigung der Arbeitgeberin durch Weiterleitung dieser E-Mails an betriebsexterne Personen

1. Muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass seine Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird, ist die Frage, welchen Inhalt diese zu erwartenden Konsequenzen haben (Kündigung oder Abmahnung) im Einzelfall nicht ausschlaggebend davon abhängig, was die Arbeitgeberin zuvor bereits abstrakt angedroht und dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, entscheidend ist vielmehr, inwiefern der Arbeitnehmer bei Vergegenwärtigung einer objektiven Sichtweise seiner Arbeitgeberin annehmen darf, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht gefährdet ist. 2. Hat der Arbeitnehmer E-Mails mit pornographischem Inhalt an fünf Arbeitskollegen versand, die in seiner unmittelbaren Nähe im Großraumbüro saßen und die Zusendung des anstößigen Inhalts der Mails deshalb nicht als Belästigung empfanden, weil sie selbst diese Dateien teilweise "verarbeiteten" und/oder weitersandten, ist eine durch den Arbeitnehmer unmittelbar verursachte Rufschädigung der Arbeitgeberin nicht eingetreten.