LAG Köln - Urteil vom 27.03.2006
14 (9) Sa 1335/05
Normen:
BGB § 398 § 399 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 365
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3204/04

Unwirksame Gehaltsabtretung bei Übersicherung des Kreditgebers - Abtretung von Abfindungsansprüchen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung - Umfang tariflichen Abtretungsverbots

LAG Köln, Urteil vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 14 (9) Sa 1335/05

DRsp Nr. 2006/19937

Unwirksame Gehaltsabtretung bei Übersicherung des Kreditgebers - Abtretung von Abfindungsansprüchen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung - Umfang tariflichen Abtretungsverbots

»1. Eine Gehaltsabtretung, die zu einer Übersicherung des Kreditgebers führt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung rechtsunwirksam.2. Eine Gehaltsabtretung erfasst mangels ausdrücklicher Festlegung nicht Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers.3. Ein tarifliches Abtretungsverbot erfasst alle Ansprüche, die nach Inkrafttreten des Tarifvertrages entstehen und fällig werden.«

Normenkette:

BGB § 398 § 399 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Lohn- und Gehaltsabtretung im Hinblick auf einen Arbeitnehmerabfindungsanspruch.

Der Arbeitnehmer L D war bei der Beklagten seit September 1978 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Kläger nahm der Arbeitnehmer L D einen Kredit zusammen mit seiner Ehefrau auf und unterzeichnete am 11.07.1991 eine Gehaltsabtretung (Bl. 9 d. A.).

Bei der Beklagte trat am 01.05.1994 der Tarifvertrag Nr. 444 in Kraft, der in § 14 Abs. 11 (Bl. 26 d. A.) festlegte:

"Der Anspruch auf die Abfindung kann nicht abgetreten oder verpfändet werden; er ist vererblich."

Mit Schreiben vom 27.05.1994 wurde die Lohn- und Gehaltsabtretung gegenüber der Beklagten angezeigt und offen gelegt.