LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.10.2009
7 Sa 1290/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1204/07

Unwirksame Haushaltsmittelbefristung einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1290/09

DRsp Nr. 2010/14082

Unwirksame Haushaltsmittelbefristung einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben

1. Der sachliche Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und sie entsprechend beschäftigt wird; die Haushaltsmittel müssen daher im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung aufgebracht sind. 2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. 3. Sieht der maßgebliche Haushaltsplan befristete Einstellungen "im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern zur Sicherstellung und weiteren Optimierung der Betreuungsschlüssel" sowie zur "Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung" vor und ist für beide eine zeitliche Begrenzung bis zum 31. Dezember 2010 vorgegeben, fehlt es ohne weitergehende Erläuterungen oder Vermerke zu einem befristeten Mehrbedarf für diesen Titel an einer hinreichend konkreten Sachreglung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung.