Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2005 - 1 Ca 84/04 - auf die Anschlussberufung des Klägers abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker und die damit verbundene Herausnahme aus dem Leistungslohn mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2003 unwirksam war.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Instandhaltungszentrum 850 zu beschäftigen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 3 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArB über dem 04. Dezember 2003 hinaus im Leistungslohn mit Vorhandwerkerzulage zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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