LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2006
13 Sa 484/05
Normen:
BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO 106; BPersVG § 75; MTArb § 2 Abs. 3 S. 1; MTArb § 6; MTArb § 68; MTArb Anlage 2 Abschnitt A SR 2 a; TV Lohngruppenverzeichnis MTArb § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 18/04

Unwirksame Herausnahme des Arbeitnehmers aus dem Leistungslohn bei fehlender Mitwirkung der Personalvertretung; unwirksamer Widerruf der Vorhandwerkerzulage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 484/05

DRsp Nr. 2009/19529

Unwirksame Herausnahme des Arbeitnehmers aus dem Leistungslohn bei fehlender Mitwirkung der Personalvertretung; unwirksamer Widerruf der Vorhandwerkerzulage

1. Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus dem Leistungslohn in Sinne der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb bedarf regelmäßig der Beteiligung der Personalvertretung. 2. Unterbleibt diese, ist auch der daran anknüpfende Widerruf der Vorhandwerkerzulage mangels sachlichen Grundes unwirksam.

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2005 - 1 Ca 84/04 - auf die Anschlussberufung des Klägers abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker und die damit verbundene Herausnahme aus dem Leistungslohn mit Schreiben der Beklagten vom 10. November 2003 unwirksam war.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Vorhandwerker im Leistungslohn beim Instandhaltungszentrum 850 zu beschäftigen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 3 des TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArB über dem 04. Dezember 2003 hinaus im Leistungslohn mit Vorhandwerkerzulage zu vergüten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO 106; BPersVG § 75;