LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.03.2018
13 Sa 305/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 7
LAGE BGB 2002 § 308 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 266/16

Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen GründenSchadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 305/17

DRsp Nr. 2018/6577

Unwirksame Klausel zum Widerruf der Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens aus wirtschaftlichen Gründen Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unzureichender Konkretisierung der wirtschaftlichen Gründe

1. Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. 2. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt.