LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2006
19 Sa 1958/05
Normen:
BGB §§ 305 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1174/05

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 1958/05

DRsp Nr. 2006/19815

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

»Eine Formularvereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer zur Zurückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall verpflichtet, dass er vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Fortbildung kündigt, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn - die Bindung unabhängig von der tatsächlichen Fortbildungsdauer gelten soll oder - die Möglichkeit der Nutzung des Fortbildungseffektes innerhalb des Arbeitsverhältnisses in diesen drei Jahren nicht angelegt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der am 32.01.12xx geborene Kläger war in der Zeit vom 02.06.2003 bis zum 31.03.2005 bei dem Beklagten beschäftigt.

Der Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung.

In der Zeit vom 02.06.2003 bis 31.08.2003 war der Kläger auf der Grundlage eines Praktikantenarbeitsvertrages vom 05. bzw. 06.06.2003 tätig. Wegen des Inhalts des Praktikantenarbeitsvertrages wird auf Bl. 32 bis 35 GA Bezug genommen. Sinn der Beschäftigung war nach dem Vertrag die Prüfung der Eignung für eine Anstellung mit dem Ziel eines Stipendiums. Der Kläger erzielte eine Vergütung von 300,-- EUR bei einer 40-Stunden-Woche.