LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2006
6 Sa 974/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 4 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 183
BB 2007, 719
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 350/04

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 974/05

DRsp Nr. 2007/1063

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern

»§ 84 Abs.2 SGB IX ist auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern zu beachten und konkretisiert im Fall der krankheitsbedingten Kündigung das Ultima- Ratio-Prinzip, insbesondere erhöht sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 4 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheits- hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.

Der 1964 geborene, geschiedene und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf vollzeitige Arbeitnehmer beschäftigt, als Busfahrer im Schichtdienst tätig.

Sein durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen beläuft sich auf 2.500,00 EUR.

In den Jahren von 1996 bis 2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Kalendertage) und erhielt Entgeltfortzahlung von der Beklagten wie folgt:

1996:

02.01.96 bis 22.01.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 21 Tage

25.03.96 bis 02.04.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 9 Tage

06.06.96 bis 24.06.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 19 Tage Arbeitsunfall

27.08.96 bis 06.09.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 11 Tage