1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.050,00 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung zum 31. März 2009.
Der Kläger ist 41 Jahre alt (..... 1967) und seit dem 1. September 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger mit einer Vergütung von zuletzt ca. 2.350,00 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom10. März 1997 haben die Parteien eine Tätigkeit als Krankenpfleger vereinbart. Weiter ist dort in § 1 Ziffer 2 geregelt:
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