LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2009
10 Sa 592/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 44a
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 16090/08

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei treuwidriger Vereitelung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 592/09

DRsp Nr. 2010/4710

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei treuwidriger Vereitelung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Wenn ein Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Re-Integration eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers kennt oder bei ordnungsgemäßer Durchführung des BEM kennen muss, muss er sich eine dennoch besetzte Stelle grundsätzlich als im Zeitpunkt der Kündigung "frei" entgegenhalten lassen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 - 33 Ca 16090/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.050,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung zum 31. März 2009.

Der Kläger ist 41 Jahre alt (..... 1967) und seit dem 1. September 1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger mit einer Vergütung von zuletzt ca. 2.350,00 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom10. März 1997 haben die Parteien eine Tätigkeit als Krankenpfleger vereinbart. Weiter ist dort in § 1 Ziffer 2 geregelt: