LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2008
2 Sa 563/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1390/06

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines Offsetdruckers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu künftigen krankheitsbedingten Fehlzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 563/08

DRsp Nr. 2009/6298

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines Offsetdruckers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu künftigen krankheitsbedingten Fehlzeiten

1. Die Arbeitgeberin muss einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine besondere Fürsorgepflicht angedeihen lassen. 2. Hat der Arbeitnehmer vertraglich die Tätigkeit als "Offsetdrucker Großoffset" und damit als Drucker an einer großformatigen Druckmaschine übernommen und besteht die Hauptverpflichtung in der Arbeit an 6-er Druckmaschinen, an denen laut Sachverständigengutachten Gefährdungen für den Gesundheitszustand nicht auftreten, kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer daneben möglicherweise verpflichtet ist, auch an 3b Druckmaschinen zu arbeiten und möglicherweise ein ausschließlicher Einsatz an diesen 3b Druckmaschinen für den Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr möglich ist, wenn es der Arbeitgeberin durch Ausübung des Direktionsrechts innerhalb des ihr vorgegebenen Rahmes möglich ist, den Arbeitnehmer gelegentlich auch an den 3b Druckmaschinen einzusetzen.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.06.2008 -3 Ca 1390/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: