LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2015
3 Sa 467/15
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 242; BGB § 623; KSchG § 4; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4899/14

Unwirksame Kündigung bei falscher Adressierung des KündigungsschreibensVerzugslohnanspruch bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur böswilligen Unterlassung anderweitigen Verdienstes durch unterlassene Arbeitslosmeldung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 467/15

DRsp Nr. 2016/6934

Unwirksame Kündigung bei falscher Adressierung des Kündigungsschreibens Verzugslohnanspruch bei unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur böswilligen Unterlassung anderweitigen Verdienstes durch unterlassene Arbeitslosmeldung

1. Der eine Kündigung empfangende Arbeitnehmer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung als Verzögerung oder Vereitelung selbst zu vertreten hat; das gilt jedoch nur dann, wenn die kündigende Arbeitgeberin alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit ihre Kündigung den Adressaten auch tatsächlich erreichen kann. 2. Ist das Kündigungsschreiben mit einer falschen Postleitzahl und dementsprechend auch mit einem falschen Zustellungsort unrichtig adressiert und ist das Kündigungsschreiben an eine dritte Person an einem anderen Ort übergeben worden, hat die kündigende Arbeitgebrin nicht alles Erforderliche getan, damit dieses Schreiben den Arbeitnehmer erreichen kann. 3. Auch eine dem Arbeitnehmer als PDF-Dokument per E-Mail übersandte Kündigung wahrt die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB nicht und ist folglich nach § 623 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.