LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2021
1 Sa 356/20
Normen:
GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1061/20

Unwirksame Kündigung bei Nachholbarkeit der Prüfberechtigung durch GTÜUnwirksame Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung durch Beschränkung auf Prüfberechtigung des Landes Hessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 356/20

DRsp Nr. 2021/13797

Unwirksame Kündigung bei Nachholbarkeit der Prüfberechtigung durch GTÜ Unwirksame Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung durch Beschränkung auf Prüfberechtigung des Landes Hessen

Einem Prüfingenieur kann nicht wirksam gekündigt werden, wenn dieser ein vorangegangenes Prüfungsverfahren bei der GTÜ aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen nicht abgeschlossen hat, dieses aber in einem erneuten Bestellungsverfahren zeitnah nachgeholt werden kann und bis dahin ein sinnvoller anderweitiger Einsatz möglich ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2020, Az. 7 Ca 1061/20, teilweise abgeändert:

Die Klage wird mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Juni bis Dezember 2019 korrigierte Lohnabrechnungen unter Berücksichtigung einer Sonderzahlung in Höhe von 920,00 EUR brutto pro Monat zu erteilen, abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 108;

Tatbestand