LAG Thüringen - Urteil vom 16.05.2006
7/1 Sa 176/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2681/04

Unwirksame Kündigung bei unglaubwürdigem Nötigungsvorwurf einer Kundin

LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 7/1 Sa 176/05

DRsp Nr. 2006/28211

Unwirksame Kündigung bei unglaubwürdigem Nötigungsvorwurf einer Kundin

»Stützt der Arbeitgeber eine (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Tat- und Verdachtskündigung auf die Mitteilung einer Kundin, sie sei vom Arbeitnehmer sexuell genötigt und bedroht worden, trägt er das Risiko, dass die im Kündigungsschutzprozess als Zeugin vernommene Kundin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme glaubwürdig ist. Eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unglaubwürdige Zeugin kann die Kündigung auch nicht als Verdachtskündigung rechtfertigen. Ob die Kundin im Kündigungszeitpunkt glaubwürdig erschien, ist unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Seit dem 01.09.1969 war der Kläger (geb. am 19.10.1951, verheiratet) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Gasmonteur. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen mit 85 Arbeitnehmern.