LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2006
5 Sa 546/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2311/05

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung dringender außerbetrieblicher und innerbetrieblicher Erfordernisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 546/06

DRsp Nr. 2007/11726

Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung dringender außerbetrieblicher und innerbetrieblicher Erfordernisse

1. Dringende betriebliche Erfordernisse, wie sie in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG genannt werden, rechtfertigen die betriebsbedingte Kündigung nicht, wenn die Arbeitgeberin ihre diesbezügliche Darlegungslast nicht erfüllt und auch in der Berufungsinstanz keine nachvollziehbare, auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellende Berechnung hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb vorträgt, so dass ein dauerhafter Beschäftigungsüberhang nicht schlüssig dargetan ist und ein außerbetrieblicher betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht festgestellt werden kann.2. Entsprechendes gilt für die Kündigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines innerbetrieblichen (betriebsbedingten) Kündigungsgrundes, wenn die Arbeitgeberin auch insoweit eine etwaige Unternehmerentscheidung (Personalreduzierung) hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Dauer nicht genügend verdeutlicht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: