LAG München - Urteil vom 25.10.2006
5 Sa 1108/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 15130/03

Unwirksame Kündigung bei Veränderung des Anforderungsprofils - erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitgeberin - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Veränderung der Belegschaftsstruktur

LAG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 1108/04

DRsp Nr. 2007/14361

Unwirksame Kündigung bei Veränderung des Anforderungsprofils - erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast der Arbeitgeberin - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Veränderung der Belegschaftsstruktur

1. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist von den Arbeitsgerichten grundsätzlich jedenfalls dann zu respektieren, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeit haben.2. Sind die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin und ihr Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich, kann die Vermutung, die Unternehmensentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Fall von vornherein greifen; in diesen Fällen muss die Arbeitgeberin konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeit auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf besteht.