LAG Hamm - Urteil vom 27.04.2006
15 Sa 46/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 § 1004 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1356/05

Unwirksame Kündigung bei verspäteter Arbeitsaufnahme - Abmahnung als milderes Mittel bei zwanzigjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung - Verbleib der Abmahnung in Personalakten bei objektivem Pflichtverstoß

LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 46/06

DRsp Nr. 2006/27863

Unwirksame Kündigung bei verspäteter Arbeitsaufnahme - Abmahnung als milderes Mittel bei zwanzigjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung - Verbleib der Abmahnung in Personalakten bei objektivem Pflichtverstoß

1. Erscheint ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit und verletzt er damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten grundsätzlich zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nehmen.2. Sind dem Arbeitnehmer während seiner etwa 20 Jahre dauernden Beschäftigung bei der Arbeitgeberin keine Verspätungen vorgeworfen worden, kann nicht von einer negativen Prognose der zukünftigen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf derartige Pflichtverletzungen ausgegangen werden; das Interesse der Arbeitgeberin an einer pünktlichen Erfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer kann damit unter diesen Umständen unter Vermeidung einer Kündigung durch den Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung gewahrt werden.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen; unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin ohne schuldhaftes Zögern über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss.