LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2006
8 Sa 1891/05
Normen:
KSchG § 1 § 9 § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 309/05

Unwirksame Kündigung des Gesamtprokuristen einer Wohnungsbaugenossenschaft - keine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten durch wiederholt hingenommene Kompetenzüberschreitungen

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1891/05

DRsp Nr. 2006/27879

Unwirksame Kündigung des Gesamtprokuristen einer Wohnungsbaugenossenschaft - keine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten durch wiederholt hingenommene Kompetenzüberschreitungen

»Ist der für eine Wohnungsbaugenossenschaft tätige und mit Gesamtprokura versehene Leiter des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens nach dem Arbeitsvertrag allein zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern unterhalb der Sachbearbeiterebene (vornehmlich Aushilfs- und Reinigungskräfte der Wohnungsverwaltung) berechtigt, so wird die Stellung des Angestellten weder durch die so beschränkte Personalkompetenz geprägt, noch kann aus einer vom Vorstand wiederholt hingenommenen Kompetenzüberschreitung eine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten iSd § 14 Abs. 2 KSchG hergeleitet werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 § 14 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem Jahre 1979 bei der beklagten Wohnungsbau-Genossenschaft zuletzt als Leiter des Finanz-, Personal- und Rechnungswesens gegen eine Vergütung von ca. 6.400,-- EUR Brutto/Monat tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.01.2005 sowie gegen einen arbeitgeberseitigen, auf §§ 9 und 14 Abs. 2 KSchG gestützten Auflösungsantrag.