Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem Jahre 1979 bei der beklagten Wohnungsbau-Genossenschaft zuletzt als Leiter des Finanz-, Personal- und Rechnungswesens gegen eine Vergütung von ca. 6.400,-- EUR Brutto/Monat tätig ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.01.2005 sowie gegen einen arbeitgeberseitigen, auf §§ 9 und 14 Abs. 2 KSchG gestützten Auflösungsantrag.
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