LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2006
6 Sa 586/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; EFZG § 5 ; BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2578/04

Unwirksame Kündigung einer Arzthelferin bei krankhafter Uneinsichtigkeit in die Bedeutung einer Abmahnung und unverschuldetem Fernbleiben von der Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 586/05

DRsp Nr. 2007/17844

Unwirksame Kündigung einer Arzthelferin bei krankhafter Uneinsichtigkeit in die Bedeutung einer Abmahnung und unverschuldetem Fernbleiben von der Arbeit

1. Eine Abmahnung erfüllt nicht die ihr zugedachte Warnfunktion, wenn die betroffene Arbeitnehmerin aufgrund einer krankhaften Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, einzusehen, dass durch ihr Verhalten der Bestand des Beschäftigungsverhältnisses gefährdet ist.2. Aus diesem Grund kann mangels Verschulden eine Kündigung auch nicht auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit gestützt werden.3. Eine Verletzung der Nachweispflicht nach § 5 EFZG kommt angesichts der Länge des Beschäftigungsverhältnisses und des Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin als Kündigungsgrund nicht in Betracht, wenn auch hier das nötige Verschulden der Arbeitnehmerin zu verneinen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; EFZG § 5 ; BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 2 ;

Tatbestand: