LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2006
9 TaBV 163/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 6/04

Unwirksame Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bei allgemeinem Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 163/05

DRsp Nr. 2006/27804

Unwirksame Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung bei allgemeinem Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten

»Sachlich-proportionale Gründe für die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung sind zu verneinen, wenn die Kündigung damit begründet wird, das Unternehmen werfe nicht genügend Gewinne für die Gesellschafterin ab, die für den Kauf des Unternehmens Kreditverpflichtungen eingegangen ist und diese mangels ausreichender Kapitalausstattung mit den abgeführten Gewinnen tilgt.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen, das Premium-Weinbrandprodukte im oberen Preissegment herstellt. Im Herbst 1999 ging der früher selbstständige Betrieb der Z GmbH & Co. KG auf die Y über. Im Jahr 2000 hat diese 50 Prozent der Beteiligung der X überlassen, die im Jahr 2002 auch die restlichen Anteile an der Beteiligten zu 2) übernahm und seitdem deren alleinige Gesellschafterin ist. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) werden in etwa 55 bis 60 Mitarbeiter beschäftigt.