LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.10.2011
12 Sa 139/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 93/10

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Stilllegung einer Abteilung; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Kündigung des Justitiars der Klinikverwaltung wegen Stilllegung der Rechtsabteilung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 139/11

DRsp Nr. 2011/21104

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Stilllegung einer Abteilung; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Kündigung des Justitiars der Klinikverwaltung wegen Stilllegung der "Rechtsabteilung"

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG 23.02.2010, 2 AZR 656/08, AP Nr. 66 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29). 2. Dabei ist es im Einzelfall möglich, dass diese "personelle Einheit" durch einen einzelnen Arbeitnehmer verkörpert wird, der räumlich und organisatorisch abgegrenzt einen eigenen Hilfszweck verfolgt.