LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2007
7 Sa 119/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 504
NZA-RR 2008, 295
ZInsO 2008, 688
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1049/05

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Weiterbeschäftigung von Altersteilzeitmitarbeitern trotz Stilllegungsabsicht

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 119/06

DRsp Nr. 2008/9996

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Weiterbeschäftigung von Altersteilzeitmitarbeitern trotz Stilllegungsabsicht

»1. Der Kündigungsschutz des wegen Betriebsstilllegung gekündigten Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG, nicht aus § 1 KSchG.2. Eine Betriebsstilllegung liegt nicht vor, wenn 3 Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch 9/15/16,5 Monate über den behaupteten Stilllegungstermin hinaus mit - behaupteten - Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.3. Ist die Weiterbeschäftigung der Altersteilzeitmitarbeiter schon bei Ausspruch der Kündigung des Betriebsratsmitglieds beabsichtigt, ist die Kündigung des Betriebsratsmitglieds unwirksam.«

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer wegen Betriebsstilllegung zum 30.09.2005 ausgesprochenen Kündigung vom 24.06.2005, dem Kläger zugegangen am 27.06.2005, zum 31.12.2005.

Der Kläger ist bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit 01.02.1985 beschäftigt.