LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2014
12 Sa 864/14
Normen:
BetrVG § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 333
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 457/13

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Schließung einer Betriebsabteilung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktionalität des Grafik-Designs als eigene Betriebsabteilung eines Zeitungsverlages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 864/14

DRsp Nr. 2015/351

Unwirksame Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Schließung einer Betriebsabteilung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktionalität des "Grafik-Designs" als eigene "Betriebsabteilung" eines Zeitungsverlages

Das Vorliegen einer Betriebsabteilung i.S.v. § 15 Abs. 5 KSchG kann nur angenommen werden, wenn der entsprechende räumlich und organisatorisch abgegrenzte Teil des Betriebs, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, auch eine personelle Einheit bildet. Eine personellen Einheit besteht nur, wenn die dem stillzulegenden Betriebsbereich angehörenden Arbeitnehmer eine gewisse Selbständigkeit in der Arbeitsorganisation aufweisen. Bei der Bearbeitung einer Anforderung aus einer anderen Betriebsabteilung muss dem Leiter der personellen Einheit eine Entscheidungsbefungnis darüber verbleiben, wann und wie dieser Anforderung unter Einsatz der Arbeitnehmer der Betriebsabteilung Rechnung getragen wird.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 02.04.2014 - 6 Ca 457/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: