LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2009
10 Sa 323/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; KSchG § 15 Abs. 4; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1747/08

Unwirksame Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung bei fehlender Verwirklichung der Stilllegungsabsicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 323/09

DRsp Nr. 2010/5345

Unwirksame Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung bei fehlender Verwirklichung der Stilllegungsabsicht

1. Eine beabsichtigte Betriebsstilllegung ist (ausnahmsweise) dann als ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG anzuerkennen, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen; davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird und die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden ist und die Schließung des Betriebs zum Kündigungszeitpunkt damit feststeht und greifbare Formen angenommen hat. 2. Die Entlassung von Arbeitnehmern allein gibt für die beabsichtigte Betriebsstilllegung im Sinne eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes nichts her, da es gerade um die Frage geht, ob diese Entlassungen gerechtfertigt sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. April 2009, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.