1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.07.2020, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung, mit sozialer Auslauffrist vom 18.11.2019 sowie darüber, ob diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.
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