LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2021
1 Sa 270/20
Normen:
BGB § 140; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1720/19

Unwirksame Kündigung eines kaufmännischen Direktors einer KlinikKeine Pflichtverletzungen bei intensivmedizinischer KomplexbetreuungUnwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mangels AbmahnungNachschieben von Kündigungsgründen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGBKeine Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 270/20

DRsp Nr. 2021/13349

Unwirksame Kündigung eines kaufmännischen Direktors einer Klinik Keine Pflichtverletzungen bei intensivmedizinischer Komplexbetreuung Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mangels Abmahnung Nachschieben von Kündigungsgründen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB Keine Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren kaufmännischen Direktors einer Klinik wegen Pflichtverletzungen

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.07.2020, Az. 8 Ca 1720/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise außerordentlichen Kündigung, mit sozialer Auslauffrist vom 18.11.2019 sowie darüber, ob diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.