LAG Hamm - Urteil vom 21.12.2006
15 Sa 1347/06
Normen:
SGB IX § 85 § 90 Abs. 1 Nr. 1 § 91 ; KSchG § 4 Satz 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2543/05

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Anrechnung der Beschäftigungszeit vor Betriebsübergang auf Wartezeit - Klagefrist erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1347/06

DRsp Nr. 2007/9624

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Anrechnung der Beschäftigungszeit vor Betriebsübergang auf Wartezeit - Klagefrist erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung

1. Tritt gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Betriebserwerberin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, beinhaltet dies auch die Tatsache des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.2. Läuft gemäß § 4 Satz 4 KSchG die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer, setzt ohne Bekanntgabe der Zulässigkeitserklärung der Behörde an den Arbeitnehmer eine diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung den Lauf der Dreiwochenfrist nicht in Gang; der Arbeitnehmer kann deshalb ohne die Begrenzung durch die Dreiwochenfrist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung (bis zur Grenze der Verwirkung) jederzeit geltend machen, wenn ihm die Entscheidung der zuständigen Behörde (welchen Inhalts auch immer) nicht bekannt gegeben worden ist.

Normenkette:

SGB IX § 85 § 90 Abs. 1 Nr. 1 § 91 ; KSchG § 4 Satz 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: