LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2006
15 Sa 1137/06
Normen:
SGB IX § 85 § 90 Abs. 1 Nr. 1 ; LPVG NW § 72a Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 205/06

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Erfüllung der Wartezeit bei engem sachlichem Zusammenhang der allein durch Sommerferien unterbrochenen Lehrerseinstellung - fehlerhafte Personalratsanhörung bei unzureichender Angabe der Kündigungsgründe

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1137/06

DRsp Nr. 2007/9630

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Erfüllung der Wartezeit bei engem sachlichem Zusammenhang der allein durch Sommerferien unterbrochenen Lehrerseinstellung - fehlerhafte Personalratsanhörung bei unzureichender Angabe der Kündigungsgründe

1. Die mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) bewirkt, dass die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartezeit anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.2. Der Dauer der Unterbrechung kommt zwar eine wichtige aber nicht die allein maßgebliche Bedeutung zu; zu berücksichtigen sind ferner unter anderem der Anlass der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung: Je länger die rein zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.