LAG Hamm - Urteil vom 20.07.2006
15 Sa 49/06
Normen:
SGB IX § 85 ; BGB § 134 § 620 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 (1) Ca 1005/05 - 14.12.2005,

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 49/06

DRsp Nr. 2007/972

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren

Solange eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nicht erfolgt, ist die Beklagte gehalten, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten; eine vorher ausgesprochene Kündigung ist ohne weiteres gemäß §§ 85 SGB IV, 134 BGB unwirksam.

Normenkette:

SGB IX § 85 ; BGB § 134 § 620 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 12.04.2005 und um Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 09.12.1945 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Durch Vertrag vom 02.01.2001 stellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2001 als technischen Betriebsleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.200,00 DM und einem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von 440,44 DM ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 02.01.2001 wird auf Bl. 41 ff. der Akten Bezug genommen.