Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 12.04.2005 und um Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 09.12.1945 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Durch Vertrag vom 02.01.2001 stellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2001 als technischen Betriebsleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.200,00 DM und einem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von 440,44 DM ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 02.01.2001 wird auf Bl. 41 ff. der Akten Bezug genommen.
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