LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.02.2006
8 Sa 385/05
Normen:
BGB § 612a ;
Fundstellen:
AuR 2006, 453
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1440/04

Unwirksame Kündigung nach strafprozessualer Zeugenaussage zulasten des Arbeitgebers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 385/05

DRsp Nr. 2006/21651

Unwirksame Kündigung nach strafprozessualer Zeugenaussage zulasten des Arbeitgebers

1. § 612a BGB stellt als allgemeines Diskriminierungsverbot einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit dar; die Vorschrift schützt nicht nur vor Benachteiligungen wegen der Ausübung von Arbeitnehmerrechten sondern jede Form der zulässigen Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer.2. Erfolgt die Kündigung unmittelbar nachdem der Arbeitgeber von den schriftlichen Aussagen der Arbeitnehmerin und eines weiteren Beschäftigten in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren Kenntnis erlangt hat und werden beide Personen zugleich aufgefordert, den Betrieb sofort zu verlassen und die Schlüssel abzugeben, spricht bereits dieser zeitliche Ablauf der Geschehnisse auf den ersten Blick für einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Zeugenaussage und Kündigung.

Normenkette:

BGB § 612a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01.01.2002 bei dem Beklagten, der eine Autovermietung betreibt, als "Stellvertretende Geschäftsführerin" zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Zweitinstanzlich steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.