Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01.01.2002 bei dem Beklagten, der eine Autovermietung betreibt, als "Stellvertretende Geschäftsführerin" zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Zweitinstanzlich steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
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