LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.09.2009
5 Sa 112/09
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 2244 b/08 vom 19.02.2009,

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei vertragswidriger Bestimmung des Arbeitsortes; Anforderungen ein ein vertraglichen Prozessarbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 112/09

DRsp Nr. 2009/22269

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei vertragswidriger Bestimmung des Arbeitsortes; Anforderungen ein ein vertraglichen Prozessarbeitsverhältnis

1. Von einem vertraglich begründeten Prozessarbeitsverhältnis ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt hat oder die Parteien eine Beschäftigung vereinbaren, die von dem bisherigen Vertragsinhalt nicht gedeckt ist. 2. Nimmt der Arbeitnehmer den Abschluss eines ihm von der Arbeitgeberin während des Laufs eines Kündigungsschutzverfahrens angebotenen Prozessarbeitsverhältnisses nicht an, rechtfertigt die daraus resultierende Arbeitsverweigerung weder eine außerordentliche noch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 19.02.2009 - Az. 2 Ca 2244 b/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten, Kündigung.