LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2008
8 Sa 318/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1080/07

Unwirksame Kündigung wegen Versendung von Dateien pornografischen Inhalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 318/08

DRsp Nr. 2009/10726

Unwirksame Kündigung wegen Versendung von Dateien pornografischen Inhalts

Bei einer ordentlichen Kündigung wegen der Versendung von Dateien pornografischen Inhalts ist im Einzelfall zugunsten des Arbeitnehmers neben einer langen Betriebszugehörigkeit von über 34 Jahren, dem fortgeschrittenen Lebensalter von 52 Jahren, den Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und noch in Ausbildung befindlichen Kindern insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Arbeitskollegen, welche die betreffenden E-Mails erhalten haben, den Inhalt der Dateien subjektiv tatsächlich nicht als Belästigung empfunden haben und ein besonders häufiges (exzessives) Weiterleiten oder Versenden pornografischer Dateien nicht vorliegt.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, - Auswärtige Kammern Landau - vom 11.4.2008, Az.: 9 Ca 1080/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.