LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2010
10 Sa 483/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 106 S. 1; GewO § 107 Abs. 3 S. 2; EStG § 3 Nr. 51;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 438/10

Unwirksame Kündigungen und Abmahnungen bei Streit um Einbehaltung von Trinkgeldern; unwirksame Untersagung der Kassiertätigkeit eines Kellners bei Konkretisierung der Arbeitsbedingungen durch langjährige Gewährung zusätzlicher Einnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 483/10

DRsp Nr. 2011/6389

Unwirksame Kündigungen und Abmahnungen bei Streit um Einbehaltung von Trinkgeldern; unwirksame Untersagung der Kassiertätigkeit eines Kellners bei Konkretisierung der Arbeitsbedingungen durch langjährige Gewährung zusätzlicher Einnahmen

Erhält der Kellner vom Gast freiwillig ein Trinkgeld, so steht ihm dieses unmittelbar zu.

1. Soweit Kellner und andere Hotelangestellte außer einem festen Garantielohn ein Bedienungsgeld erhalten, das als Bedienungszuschlag von Gästen erhoben und den Beschäftigten überlassen wird, ist dieses Bedienungsgeld auf den Garantielohn anzurechnen; dabei steht das Bedienungsgeld dem Arbeitgeber (Wirt) zu, der Arbeitnehmer kassiert es nur ein und hat es grundsätzlich abzuführen. 2. Das Trinkgeld geht dem gegenüber als "Geschenk" des Gastes in der Regel unmittelbar in das Eigentum des Arbeitnehmers über; arbeitsrechtlich gehören Trinkgelder nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage freiwillig von Dritten erbracht werden und für Zeiten des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit und der Betriebsratstätigkeit nicht zu dem vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören.