LAG Köln - Urteil vom 17.10.2006
9 Sa 370/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3217/05

Unwirksame Kündung bei Schlechtleistung durch geistig beschränkten Arbeitnehmer - Fehlervermeidung durch Beaufsichtigung

LAG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 370/06

DRsp Nr. 2007/9713

Unwirksame Kündung bei Schlechtleistung durch geistig beschränkten Arbeitnehmer - Fehlervermeidung durch Beaufsichtigung

»Die Schlechtleistung eines Arbeitnehmers, dessen geistige Fähigkeiten beschränkt sind und der nur gleichförmige Routinearbeiten ausführen kann, stellt keinen Kündigungsgrund dar, wenn Fehler dadurch vermieden werden können, dass der Arbeitnehmer durch andere Mitarbeiter besonders geführt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schlechtleistung auf Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2005 zum 31. Mai 2006 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 29. September 1955, verheiratet, unterhaltspflichtig gegenüber einem Kind, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 14. Mai 1981 als Arbeiter beschäftigt.