LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2014
1 Sa 392/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 75d S. 2; GewO § 110 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 831 a/13

Unwirksame Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zur Abführung der berufsüblichen Vergütung für die Übernahme eines Mandates

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 392/13

DRsp Nr. 2014/13845

Unwirksame Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zur Abführung der berufsüblichen Vergütung für die Übernahme eines Mandates

1. Eine vertragliche Regelung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen bestimmten, am in der Vergangenheit mit dem Mandanten orientierten Umsatzanteil an seinen bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten weiter betreut (Mandantenübernahmeklausel), ist als sogenannte verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam, wenn sich die Bearbeitung des Mandats für den ehemaligen Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht lohnt (im Anschluss an: BAG v.11.12.2013 - 10 AZR 286/13)2. Eine derartige Klausel enthält darüber hinaus regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie dem gesetzlichen Leitbild, nach dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeit uneingeschränkt zulässig ist, sofern die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, widerspricht (vom BAG, aaO. offen gelassen).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.10.2013 - 5 Ca 831 a/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;