ArbG München, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 15342/12
Unwirksame ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei tariflicher Unkündbarkeit aufgrund anrechenbarer Wehrdienstzeiten eines Soldaten auf ZeitErörterungspflicht der öffentlichen Arbeitgeberin bei Einwendungen des Personalrats
LAG München, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1012/13
DRsp Nr. 2015/3493
Unwirksame ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei tariflicher Unkündbarkeit aufgrund anrechenbarer Wehrdienstzeiten eines Soldaten auf ZeitErörterungspflicht der öffentlichen Arbeitgeberin bei Einwendungen des Personalrats
1. Gemäß § 8 Abs. 3SVG wird die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist.2. Anrechnungsvergünstigungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz sind auch bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2TV-L zu berücksichtigen; eine andere Handhabung läuft in eklatanter Weise dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung im Soldatenversorgungsgesetz zuwider.3. Die Anrechnungsvergünstigung nach § 8SVG kommt nur solchen ehemaligen Zeitsoldaten zugute, die im Anschluss an den Wehrdienst als Arbeitnehmer in das zivile Berufsleben eintreten; die Regelungen des § 8SVG gelten nicht für diejenigen, die erst noch ein Studium absolvieren wollen und daher vorerst gar nicht die Absicht haben, ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
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