LAG München - Urteil vom 15.04.2014
7 Sa 1012/13
Normen:
SVG § 8 Abs. 1 S. 1; SVG § 8 Abs. 3; SVG § 8 Abs. 5; TV-L § 34 Abs. 2; BayPVG § 72 Abs. 2; BayPVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 15342/12

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei tariflicher Unkündbarkeit aufgrund anrechenbarer Wehrdienstzeiten eines Soldaten auf ZeitErörterungspflicht der öffentlichen Arbeitgeberin bei Einwendungen des Personalrats

LAG München, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1012/13

DRsp Nr. 2015/3493

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten bei tariflicher Unkündbarkeit aufgrund anrechenbarer Wehrdienstzeiten eines Soldaten auf Zeit Erörterungspflicht der öffentlichen Arbeitgeberin bei Einwendungen des Personalrats

1. Gemäß § 8 Abs. 3 SVG wird die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist. 2. Anrechnungsvergünstigungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz sind auch bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 TV-L zu berücksichtigen; eine andere Handhabung läuft in eklatanter Weise dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung im Soldatenversorgungsgesetz zuwider. 3. Die Anrechnungsvergünstigung nach § 8 SVG kommt nur solchen ehemaligen Zeitsoldaten zugute, die im Anschluss an den Wehrdienst als Arbeitnehmer in das zivile Berufsleben eintreten; die Regelungen des § 8 SVG gelten nicht für diejenigen, die erst noch ein Studium absolvieren wollen und daher vorerst gar nicht die Absicht haben, ein Arbeitsverhältnis zu begründen.