LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2008
5 Sa 416/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; StPO § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1658/07

Unwirksame personenbedingte außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen Untersuchungshaft des Arbeitnehmers; zumutbares Abwarten der weiteren Entwicklung des Strafverfahrens bei Überbrückungsmöglichkeiten zum Kündigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 416/08

DRsp Nr. 2009/10706

Unwirksame personenbedingte außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen Untersuchungshaft des Arbeitnehmers; zumutbares Abwarten der weiteren Entwicklung des Strafverfahrens bei Überbrückungsmöglichkeiten zum Kündigungszeitpunkt

1. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung für eine nicht unerhebliche Zeit infolge der Verbüßung einer Haft ist an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB zu begründen. 2. Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverhinderung infolge Inhaftierung geht es nicht um einen verhaltensbedingten sondern um einen personenbedingten Kündigungsgrund; es hängt von der Haftdauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine Kündigung rechtfertigt, insbesondere davon, ob für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten bestehen und wie sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig als Störung des Betriebsablaufes auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.